1. Kleymann Consulting
(1) Kleymann Consulting erbringt eine Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 6 Nr. 3 und 4
Steuerberatungsgesetz (StBerG), nämlich die Kontierung und Verbuchung der laufenden
Geschäftsvorfälle, die Erstellung der laufenden Lohn-
und Gehaltsabrechnungen, der Sozialversicherungsmeldungen und der Lohnsteueranmeldung für den
Auftraggeber, jedoch ohne darüber hinausgehende Steuerberatung, Umsatzsteuervoranmeldung,
Einrichtung oder Abschluss einer Buchhaltung.
(2) Kleymann Consulting verpflichtet sich dem Auftraggeber gegenüber zur Verschwiegenheit.
Die Verschwiegenheit erstreckt sich auf alles, was ihm in Ausübung seiner Tätigkeit bekannt
wird.
(3) Kleymann Consulting wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere
Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen. Soweit er Unrichtigkeiten feststellt, ist er
verpflichtet, darauf hinzuweisen.
2. Auftraggeber
(1) Der Auftraggeber liefert monatlich sämtliche Belege, die erforderlich sind zum Verbuchen
und Ausdrucken der einzelnen, nach tatsächlichen Geschäftsvorfällen getrennten €-Beträge in
seinen vollständigen monatlichen Sach-,
Kunden- und Lieferantenkonten entsprechend dem vereinbarten Kontenplan des Auftraggebers.
(2) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen
Erledigung des Auftrages erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Kontor Schiffers / Buchhalter
unaufgefordert alle für die Ausführung des
Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Kleymann
Consulting eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die
Unterrichtung über alle Vorgänge und
Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können.
(3) Liefert der Auftraggeber die Belege nicht wie unter Abs. 1 vorgesehen, so bleibt er bis
zum Vertragsende monatlich zur Zahlung des durchschnittlichen Rechnungsbetrages für einen
vollständigen Auswertungsmonat abzüglich
ersparter Aufwendungen des Kleymann Consulting verpflichtet. Bei Nachlieferung der ordnungsgemäß
vorbereiteten Belege werden die darauf bereits gezahlten Rechnungsbeträge voll angerechnet.
(4) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Abs. 2 oder sonst wie obliegende Mitwirkung
oder kommt er mit der Annahme der vom Kleymann Consulting angebotenen Leistung in Verzug, so ist
Kleymann Consulting berechtigt, eine
angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrages nach
Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf das Kleymann Consulting den
Vertrag fristlos kündigen. Unberührt bleibt
der Anspruch des Kleymann Consulting auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene
Mitwirkung des Auftraggebers entstanden Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens und
zwar auch dann, wenn Kleymann Consulting
von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
3. Mitwirkung Dritter
(1) Kleymann Consulting ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrages Mitarbeiter,
fachkundige Dritte sowie Daten verarbeitende Unternehmen heranzuziehen.
(2) Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und Daten verarbeitenden Unternehmen hat
das Kleymann Consulting dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 1
Abs. 2 verpflichten.
4. Mängelbeseitigung
(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Kleymann Consulting
ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
(2) Beseitigt das Kleymann Consulting die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer
angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber im Rahmen
der Nr. 5 Abs. 1 auf Kosten des Kleymann
Consulting die Mängel beseitigen lassen bzw. nach seiner Wahl eine angemessene Herabsetzung der
Vergütung bzw. Rückvergütung verlangen.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreib-, Rechen- und Übertragungsfehler) können vom
Kleymann Consulting jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf das
Kleymann Consulting Dritten gegenüber
mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn
berechtigte Interessen des Kleymann Consulting den Interessen des Auftraggebers vorgehen.
5. Haftung
(1) Die Haftung des Kleymann Consulting für Schäden die durch seine Person verursacht sind,
abgesehen von der Herbeiführung des Schadens infolge grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, ist
begrenzt auf insgesamt höchstens den Wert
eines durchschnittlichen Monatsrechnungsbetrages für einen vollständigen Auswertungsmonat ohne
Umsatzsteuer. Jede weitergehende Haftung des Kleymann Consulting, insbesondere für Folgeschäden,
ist ausgeschlossen.
(2) Der Schadenersatzanspruch des Auftraggebers verjährt nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt
an, in dem Anspruch entstanden ist.
6. Honorar, Rechnungen
(1) Das monatliche Buchungshonorar, das Honorar pro laufender monatlicher Lohnabrechnung und
Monat, das Honorar für die Anfertigung zusätzlicher betriebswirtschaftlicher Auswertungen, sowie
der Halbstundensatz für andere Sonderleistungen
werden getrennt und schriftlich vereinbart. Rechnungen des Kleymann Consulting sind innerhalb 7
Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar. Vertreter des Kleymann Consulting sind nicht zum
Inkasso berechtigt.
(2) Geleistete Zahlungen an Kleymann Consulting werden, sofern keine andere schriftliche
Vereinbarung getroffen wurde, grundsätzlich in der Folge offene Kosten, offene Verzugszinsen,
Offene Posten verbucht.
7. Aufbewahrungspflicht, Transport
(1) Das Kleymann Consulting hat Handakten auf die Dauer von sieben Jahren nach Beendigung
des Auftrages aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Ablauf dieses
Zeitraums, wenn das Kleymann Consulting den
Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, diese Akten in Empfang zu nehmen und der Auftraggeber
dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nachdem er Aufforderung erhalten hat nicht nachgekommen
ist.
(2) Zu den Handakten in diesem Sinne gehören alle Schriftstücke, die das Kleymann Consulting
aus Anlass des Auftrages vom Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für
den Briefwechsel zwischen dem Kleymann
Consulting und dem Auftraggeber und für Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder
Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
(3) Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrages, hat das
Kleymann Consulting dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist
herauszugeben. Das Kleymann Consulting kann von
Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und
zurückbehalten.
(4) Die Aufbewahrungspflicht des Kleymann Consulting für Datenträger, Listen und
Speicherinhalte endet einen Monat nach Aushändigung der jeweiligen gedruckten monatlichen
Auswertungen oder einen Monat nach Beendigung des Vertrages.
(5) Der Transport und die Aufbewahrung sämtlicher Unterlagen gehen auf Rechnung und Gefahr
des Auftraggebers.
8. Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen
(1) Das Kleymann Consulting kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten
verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit
die Zurückbehaltung nach den Umständen,
insbesondere wegen Unverhältnismäßigkeit, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Bis zur
Beseitigung rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines
angemessenen Teils der Vergütung berechtigt.
9. Vertragsdauer und Kündigung
(1) Der Vertrag wird zunächst für die Dauer von einem Jahr geschlossen. Er verlängert sich
stillschweigend um jeweils sechs Monate, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf der zunächst
vorgesehenen Vertragsdauer oder der stillschweigend
verlängerten Vertragsdauer gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus
wichtigem Grund wird hierdurch nicht berührt.
10. Schlussbestimmungen
(1) Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide
Vertragsparteien der Sitz des Kleymann Consulting in Dortmund.
(2) Vertragssprache ist deutsch.
(3) Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen davon unberührt. Anstelle des Unwirksamen soll angemessen Wirksames treten.
Dortmund, 01.01.2010